Die wallonische Regierung hat beschlossen, die Frist für den Antrag als „konjunkturbedingt geschützter Kunde“ bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Dies gilt für Menschen, die von der Coronakrise besonders hart betroffen sind und ihre Energierechnungen nicht mehr bezahlen können. Die VSZ sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Diese Verbraucher kommen somit bis zu einem Jahr lang in den Genuss des Sozialtarifs für ihre Strom- und Gasrechnung.
Wer hat Anspruch auf diese Form des Sozialtarifs?
Um als „konjunkturbedingt geschützter Kunde“ Anspruch auf diese Form des Sozialtarifs zu haben, gelten folgende Bedingungen:
Kategorie 1:
Sie sind nicht in der Lage Ihre Energierechnung zu zahlen. Ihr Energielieferant hat Sie in Verzug gesetzt und Sie sind in einer der folgenden Situationen:
- Sie sind arbeitslos und beziehen Leistungen oder
- Sie sind aufgrund von Covid-19 für mindestens 14 Tage vorübergehend arbeitslos geworden und erhalten vorübergehend Arbeitslosengeld wegen höherer Gewalt oder
- Sie sind selbstständig, helfen oder unterstützen den Ehepartner und hatten bereits 2020 oder 2021 Anrecht auf die Überbrückungshilfe Covid-19.
Kategorie 2:
Sie erhalten eine Bescheinigung Ihres ÖSHZ oder eines anerkannten Sozialdienstes, aus der hervorgeht, dass Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, Ihre Stromrechnung zu bezahlen.
- Diese Bescheinigung kann jeder anfordern, der Schwierigkeiten hat, seine Energierechnungen zu bezahlen.
- Es ist nicht verpflichtend, arbeitslos zu sein oder vorübergehend arbeitslos zu sein.
Welche Regelungen gelten für BIM-Kunden (ehemals VIPO)?
Auch wer die erhöhte Kostenerstattung von seiner Krankenkasse erhält (früher VIPO), kann einen Antrag auf „konjunkturbedingt geschützter Kunde“ beim ÖSHZ oder einem anerkannten Sozialdienst stellen. Hier ist es wichtig zu begründen, dass man seine Energierechnung nicht bezahlen kann.
Vorteile des „konjunkturbedingt geschützten Kunden“
Der „konjunkturbedingt geschützte Kunde“ hat Anspruch auf den Sozialtarif, also auf den günstigsten Energiepreis. Außerdem darf ihm kein Budgetzähler installiert werden, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet.
Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die Energieschulden, die vor dem Antrag gemacht wurden. Werden als „konjunkturbedingt geschützter Kunde“ weitere Energierechnungen nicht bezahlt, kann ein Budgetzähler installiert werden.
Quellen:
- https://www.energieinfowallonie.be/fr/actualites/covid19-et-tarif-social-prolongation-du-statut-de-client-protege-conjoncturel
- https://henry.wallonie.be/home/presse–actualites/publications/prolongation-du-statut-de-client-protege-conjoncturel-et-de-linterdiction-des-coupures-denergie.publicationfull.html
Bildquellen:
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