Ein schriftlicher Mietvertrag ist bereits seit 2007 Pflicht. Seit dem 1. September 2018 muss jeder Mietvertrag weitere Mindestangaben enthalten.
Der Mietvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Mieter und Vermieter: der Name, die zwei ersten Vornamen, der Ort und das Datum der Geburt und der Wohnort. Im Falle einer Firma: Name und Unternehmensnummer
- Datum des Inkrafttretens und Dauer des Vertrags
- Die Art des Vertrags (Vertrag für einen Hauptaufenthaltsort, eine Wohngemeinschaft oder einen Studenten)
- Aufzählung aller Räume und Immobilienteile des Mietobjekts
- Mietpreis ohne Nebenkosten
- Betrag und Art der gemeinschaftlichen und persönlichen Nebenkosten, sowie die Angabe, ob Vorauszahlungen oder Pauschalen gezahlt werden.
- Die Berechnungsart der Nebenkosten und der Verteilungsschlüssel
- Vermerk, ob es sich um gemeinschaftliche oder individuelle Zähler handelt.
- Das Datum des letzten Energieausweises, sowie die erhaltene Bewertung
Außerdem muss der Mietvertrag eine Anlage mit Erklärungen zum Mietrecht enthalten, die von der wallonischen Regierung erstellt wird.
Der Ortsbefund
Die Parteien erstellen spätestens innerhalb des ersten Monats des Mietverhältnisses gemeinsam einen Eingangsortsbefund. Es ist auch möglich, den Ortsbefund durch einen Experten aufstellen zu lassen. In diesem Fall werden die Kosten zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Der Ortsbefund muss von allen Parteien unterschrieben werden.
Wenn nicht anders vorgesehen, legt das neue Dekret auch für den Eingangs- und Ausgangsortsbefund Mindestangaben fest.
Ein Modell ist bei der VSZ erhältlich.
Der Energieausweis (PEB)
Der Vermieter muss dem Mieter vor Vertragsabschluss einen Energieausweis vorlegen können. Dieser Energieausweis ermöglicht es den Mietern, verschiedene Mietobjekte miteinander zu vergleichen. Gibt es keinen Energieausweis drohen Bußgelder.
Die Registrierung
Der Mietvertrag muss beim Registrierungsamt registriert werden. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Unterschrift des Vertrages, hat dies – im Falle eines Neunjahresvertrags – Auswirkungen auf die Kündigung durch den Mieter.
Der Mietvertrag muss somit in drei Exemplaren ausgestellt werden: eins für den Vermieter, eins für den Mieter und ein zusätzliches Exemplar für das Registrierungsamt.
Auch ein Ortsbefund als Anlage des Mietvertrags ist Pflicht und muss registriert werden.
Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht
Besteht nur ein mündlicher Mietvertrag, bedeutet das nicht, dass dieser ungültig ist. Ein mündlicher Mietvertrag hat eine Dauer von neun Jahren und das Mietgesetz gilt auch in diesem Fall. Das Aufsetzen eines Vertrags kann aber nachgeholt werden. Weigert sich eine der Parteien, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sollte dies per Einschreiben eingefordert werden. Gibt es nach acht Tagen keine Einigung, kann eine Klage beim Friedensgericht eingereicht werden.
Ein Modellmietvertrag ist bei der VSZ zum Preis von 2,50 Euro erhältlich.