Wie ärgerlich: Kaum gekauft, schon kaputt! Dabei ist völlig egal, ob es eine Kaffeemaschine, Kleidung oder ein Smartphone ist. Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, was Sie im Falle der Garantie wissen müssen und wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Nach dem Gesetz muss die Ware, die der Verkäufer dem Verbraucher liefert, dem Kaufvertrag entsprechen. Verantwortlich für die Garantie ist der Verkäufer, er darf den Kunden somit nicht an den Hersteller verweisen.
In der ganzen Europäischen Union gilt eine Garantie von zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Für Gebrauchtwaren kann die Frist kürzer sein, darf aber nicht unter einem Jahr liegen.
Ganz wichtig sind die ersten sechs Monate der Garantiefrist. Tritt ein Mangel innerhalb dieser Zeit auf, wird angenommen, dass dieser Mangel von Anfang an bestanden hat. Es obliegt demnach dem Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen. Anders verhält es sich, wenn der Mangel nach den ersten 6 Monaten festgestellt wird. Dann muss der Verbraucher beweisen können, dass es sich nicht um eigenes Verschulden handelt.
Was tun im Garantiefall?
Wird ein Mangel festgestellt, muss er dem Verkäufer schnellstmöglich, aber spätestens innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Aus Gründen der Beweispflicht sollte dies per Einschreiben geschehen. Der Käufer hat das Recht, vom Verkäufer die kostenlose Reparatur oder den Ersatz der Ware zu verlangen.
Kann der Mangel repariert werden, kann der Verkäufer den Ersatz verweigern und stattdessen die Reparatur vorschlagen. Zum Beispiel kann ein Verkäufer den Ersatz eines Sessels verweigern, wenn sich eine Naht gelöst hat.
Wenn weder Ersatz noch Reparatur möglich sind, hat der Verbraucher das Recht auf eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages, das heißt die Rückerstattung des Kaufpreises. Bei unbedeutenden Mängeln ist die Auflösung des Vertrags nicht möglich.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Frist für die gesetzliche Garantie während der Zeit, die für die Reparatur oder den Ersatz erforderlich ist, ausgesetzt wird. Dies gilt ebenfalls für die Dauer der Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher zur Findung einer gütlichen Einigung. Die Garantiezeit wird um die ausgesetzte Zeit verlängert. Aus diesem Grund ist es so wichtig, den Mangel per Einschreiben mitzuteilen.
Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt
Wenn der Verkäufer nicht auf das Einschreiben reagiert, hat der Verbraucher die Möglichkeit, eine Klage beim Verbraucherombudsdienst (http://www.ombudsdienstverbraucher.be/de) einzureichen. Außerdem hat der Verbraucher das Recht, Klage beim Gericht einzureichen. Allerdings muss dies innerhalb eines Jahres ab Feststellung des Mangels geschehen.
Versteckte Mängel
Auch nach Ablauf dieser Frist von zwei Jahren unterliegt der Verkäufer weiterhin der Garantiepflicht für versteckte Mängel. Diese Garantie deckt schwerwiegende Mängel, die nicht zu erkennen sind, die jedoch bereits beim Kauf bestanden haben. Ein versteckter Mangel muss dem Verkäufer sehr kurzfristig mitgeteilt werden, ansonsten verfällt der Rechtsanspruch.
Was ist eine Vertragsgarantie?
Hierbei handelt es sich um die Garantie, die der Verkäufer oder Hersteller zusätzlich in seinem Vertrag vorsieht. Die Existenz dieser Vertragsgarantie hat keinerlei Auswirkungen auf die gesetzliche Garantie.