Ein Umschlag unterm Weihnachtsbaum? Gutscheine gehören in Belgien zu den gern gesehenen und häufig gemachten Geschenken. Wenn man etwas schenken möchte ohne dabei ein großes Risiko einzugehen, sind sie besonders geeignet. Die VSZ informiert Sie über Ihre Rechte.
Neben den bekannten Marken und vielen kleineren Händlern, die Geschenkgutscheine anbieten, gibt es auch noch zahlreiche Firmen (wie Accor, Sodexho, Bongo,…) die Geschenkgutscheine zu einer Vielzahl an Themen anbieten, die vom Buchgutschein, über Gutscheine für kulturelle Veranstaltungen, bis hin zu Städtereisen, ein gastronomisches Wochenende oder Erlebnistage reichen.
Geschenkgutscheine, die im Laden erstanden wurden, unterliegen keinerlei besonderen gesetzlichen Regelung. In der Praxis handelt es sich um ein Vorauszahlungssystem, wobei der Händler einen Geschenkgutschein ausstellt und den entsprechenden Betrag einkassiert. Der Gutschein kann anschließend für einen Kauf im Geschäft verwendet werden in Höhe des Betrags, der auf dem Gutschein angegeben ist.
Dem Händler steht es frei, die Nutzungsbedingungen des Gutscheins selbst festzulegen. Das Gesetz sieht nur vor, dass er den Käufer und Verkäufer klar und deutlich über die Vertragsbedingungen und somit insbesondere über die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für die Einlösung des Gutscheins informieren muss. Wenn also beispielsweise kein Gültigkeitsdatum angegeben ist, kann er unbegrenzt eingelöst werden.
Geschenkgutscheine, die online erworben werden, unterliegen dem Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Dies gilt allerdings nur für Endkunden/Verbraucher und nicht für Geschäftskunden. Ein Verbraucher kann einen Kauf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt stornieren und erhält sein Geld ohne Angabe von Gründen zurück. Allerdings muss er die Kosten für die Rücksendung des Geschenkgutscheins selbst tragen.
Regelmäßig wenden sich auch Verbraucher an die VSZ, weil die Annahme ihres Gutscheins verweigert wurde. In all diesen Fällen lag eine Geschäftsübergabe oder ein Wechsel des Geschäftsführers vor. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Entweder wurde der Gutschein durch einen Gewerbetreibenden als natürliche Person, z.B. Amélie, die Blumenverkäuferin an der Ecke, ausgestellt. Wenn Amélie ihre Tätigkeit aufgibt und sie an Anaïs übergibt, muss diese den Gutschein nicht honorieren, da sie nichts damit zu tun hat.
Die Lage ist anders, wenn der Gutschein vom Unternehmen „Beauty of the Day“ ausgegeben wird, in dem Lindsay Geschäftsführerin ist. Lindsay gibt ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin auf und Evelyne wird zur neuen Geschäftsführerin des Unternehmens. Evelyne muss den Gutschein annehmen, den das Unternehmen „Beauty of the Day“, dessen Geschäftsführerin sie nun ist, ausgestellt hat.