Wer einen Mietvertrag abgeschlossen hat, muss in der Regel auch mit einer Indexierung seiner Miete rechnen. Durch die extrem steigenden Lebenshaltungskosten kann es sein, dass viele Mieter bei der nächsten Mietindexierung große Augen machen werden. Die VSZ erklärt warum.
Vor allem die Energiepreise steigen in den letzten Monaten in Rekordhöhe und treiben dadurch die Inflation und dementsprechend auch die Lebenshaltungskosten in die Höhe. Der Index ist an diese Kosten gekoppelt und steigt dadurch mit. Vor allem seit September 2021 steigt er nun rapide an. Vergleicht man die Zahlen der vergangenen Jahre, in denen es meistens einen minimalen Anstieg von 1-2 Punkten zwischen den Jahren gab, so schlägt der Zeitraum der letzten 2 Jahre mit ganzen 13 Punkten zu Buche (August 2020-2022)!
Gesundheitsindizes (Index zur Berechnung von Mietpreisen)
- 2023
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- 2023
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
Was ein Warenkorb mit dem Index zu tun hat
Zum besseren Verständnis: Der Index wird durch einen virtuellen Warenkorb berechnet. Dieser enthält die gängigsten Produkte, die ein durchschnittlicher Belgier konsumiert, mit einigen Ausnahmen wie Tabak oder Alkohol. Wie viele Supermarktkunden zurzeit bemerken, haben sich neben der Energie auch viele andere Güter verteuert. Daraus resultiert, dass die Preise des virtuellen Warenkorbes auch ansteigen und somit schlussendlich auch der Index.
Der virtuelle Warenkorb wird jährlich den Bedürfnissen der Bürger angepasst. So sind zum Beispiel die Kosten für ein Faxgerät vor Jahren schon aus der Indexberechnung rausgeflogen, da der Durchschnittsbelgier kaum mehr ein Fax versendet.
Wie wird die neue Miete indexiert und berechnet?
Die Anpassung des Mietpreises ist neben den Lebenshaltungskosten auch an den Energieausweis gekoppelt. Alle schriftlichen Mietverträge, die registriert wurden, dürfen indexiert werden, wenn dies nicht explizit im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Die Indexierung wird einmal jährlich, und zwar in dem Monat, in dem sich der Vertrag jährt, vorgenommen. Dies geschieht aber nicht automatisch. Der Vermieter muss dem Mieter die Indexierung der Miete schriftlich ankündigen.

Mietobjekte mit Energieausweis der Klassen A, B, C oder D

Wenn für das Mietobjekt ein gültiger PEB-Ausweis mit der Klasse A, B, C oder D vorhanden ist, darf der Mietpreis ab dem 1. Januar 2023 normal indexiert werden, d.h. der neue Mietpreis wird auf Basis des Gesundheitsindexes mit folgender Formel berechnet:
Basismiete x neuer Index = neuer Mietpreis
Ausgangsindex
- Die Basismiete ist der im Vertrag festgelegte Mietpreis.
- Der „neue Index“ ist der Gesundheitsindex des Monats, der dem Monat der möglichen Anpassung vorangeht. Diese Zahl ändert jährlich.
- Der Ausgangsindex ist der Gesundheitsindex des Monats vor Vertragsabschluss. Diese Zahl bleibt immer gleich.
Mietobjekte mit einem Energieausweis der Klasse E

Wenn der Mietvertrag eine Wohnung mit einem PEB-Ausweis E betrifft, sich zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2023 der Mietvertrag jährt und dementsprechend die Indexierung eintritt, dann ist die Indexierung der Miete auf 50 % begrenzt.. Klicken Sie hier für weitere Informationen
Mietobjekte mit einem Energieausweis den Klassen F, G oder ohne Energieausweis

Wenn der Mietvertrag eine Wohnung mit einem PEB-Ausweis F oder G betrifft oder auch kein PEB-Ausweis vorhanden ist, sich der Mietvertrag zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2023 jährt und dementsprechend die Indexierung eintritt, dann ist die Indexierung nicht erlaubt!
Automatische Indexberechnung:
Die Webseite des belgischen Wirtschaftsministeriums beinhaltet einen automatischen Mietrechner.
Den aktuellen Gesundheitsindex erhalten sie aber auch beim Föderalen öffentlichen Dienst für Wirtschaft unter der Telefonnummer 02/277 56 40 (automatischer Anrufbeantworter). Der Gesundheitsindex wird auch in den meisten Tageszeitungen angegeben.
Gut zu wissen:
- Vergisst der Vermieter den Mietvertrag am Jahrestag zu indexieren, so darf er die Indexanpassung maximal für die letzten drei Monate verlangen, die der Ankündigung vorausgegangen sind.
- Zahlt der Mieter den neuen Mietpreis nicht, hat der Vermieter ein Jahr Zeit, eine Gerichtsklage vor dem Friedensrichter einzuleiten.
- Wenn der Mieter feststellt, dass er mehr als gesetzlich vorgesehen gezahlt hat, kann er die zu viel gezahlten Beträge per Einschreiben vom Vermieter zurückfordern. Der Zeitraum hierfür beträgt maximal 5 Jahre.
- Wenn der Gesundheitsindex gesunken ist, darf auch der Mieter die neue Miete berechnen und dem Vermieter den neuen niedrigeren Mietpreis mitteilen.
- Mieterhöhungen, die über die Indexierung hinausgehen, sind vom Gesetzgeber nicht erlaubt. Alle Klauseln im Mietvertrag, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, sind ungültig.
Bildquellen:
- PEB-Ausweis erklärungen: VSZ
- PEB-Ausweis A-B-C-D: SPW Energie
- PEB-Ausweis E: SPW Energie
- PEB-Ausweis F-G: SPW Energie
- Indexierung der Mieten: Adobe Stock