Buch XX. des Wirtschaftsgesetzbuchs regelt seit dem 1. Mai 2018 die Konkurse. Was sind die wichtigsten Änderungen. Die VSZ informiert.
Kaufmann – Unternehmen
Früher musste man das Statut eines Kaufmanns haben, um ein Konkursverfahren in Anspruch nehmen zu können. Somit waren gewisse Geschäftsführer, Handwerker, Freiberufler und einige Landwirte ausgeschlossen.
Jetzt verzichtet man auf den Begriff Kaufmann. Um Konkurs anmelden zu dürfen, muss man ein Unternehmen sein. Dies gilt für alle natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit als Selbstständige ausüben, sei es haupt- oder nebenberuflich (Kaufleute, Handwerker, freie Berufe). Dies gilt jetzt ebenfalls für natürliche Personen in Führungsfunktion und Gesellschaftsorgane. Gesellschaften, aber auch die Geschäftsführer können demnach jetzt ein Konkursverfahren in Anspruch nehmen.
Entschuldbarkeit – Schuldenerlass
Früher konnte das Handelsgericht die Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Person beschließen, d.h. dass die unbezahlten Schulden erlassen wurden. Das Gericht prüfte von Amts wegen die Entschuldbarkeit.
Seit dem 1. Mai 2018 spricht man nicht mehr von Entschuldbarkeit, sondern von Schuldenerlass. Eine weitere Änderung ist, dass man diese ausdrücklich beantragen muss.
Das Gericht prüft den Schuldenerlass nicht länger von Amts wegen; d.h. nicht automatisch. Der Antrag auf Schuldenerlass kann bei Konkursanmeldung oder binnen 3 Monaten (diese Frist wird bei einem Konkurs auf Ladung verlängert) nach der Veröffentlichung des Konkursurteils eingereicht werden.
Ein Schuldenerlass ist nicht möglich für Unterhaltsschulden und auch nicht für Schulden, die aus Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, hervorgehen.
Hat der Konkursschuldner schwerwiegende und bezeichnende Fehler gemacht, die zum Konkurs beigetragen haben, kann ihm ein Schuldenerlass auch vollständig oder teilweise verwehrt werden.
Geständnis bei der Kanzlei – online
Unter dem alten Gesetz musste sich der Kaufmann, der die Zahlungen eingestellt hatte, zur Kanzlei begeben, um sein Konkursgeständnis abzulegen. Der Gerichtsschreiber (Greffier) des Handelsgerichts nahm sein Geständnis auf und das Gericht verkündete das Konkursurteil und bezeichnete einen Konkursverwalter. Ab jetzt erfolgt das Geständnis online über http://www.regsol.be.
Was geschieht mit den im Lauf des Konkursverfahrens erworbenen Vermögenswerten?
Nach dem früheren Gesetz dienten die Vermögenswerte des Konkursschuldners dazu, die Gläubiger zu bezahlen, solange das Konkursverfahren lief.
Seit dem 1. Mai 2018 fällt dem Konkursschuldner alles zu, was er aufgrund einer Ursache erlangt, die ihren Ursprung nach dem Konkursurteil hat. Wenn er beispielsweise von einem Verwandten erbt, der nach dem Konkursurteil stirbt, kommt er in den Genuss dieses Erbes.