Oktober 29 2019

Kündigung von Kurzzeitmietverträgen

Wann darf ich einen Kurzzeitmietvertrag kündigen, welche Fristen sind zu beachten? Diese und andere Fragen möchte die VSZ Ihnen gerne beantworten.

Seit dem 1. September 2018 gibt es ein neues Mietrecht, das auch Einfluss auf die Kündigung von Kurzzeitmietverträgen hat.

So muss als erstes geprüft werden, wann der Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen wurde. Hier gilt das Datum der Unterschrift und nicht der Beginn des Mietvertrags.

Maximal 3 Jahre

Die Gesamtdauer eines Kurzzeitmietvertrags beläuft sich auf maximal 3 Jahre. Unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder nach dem 1. September 2018 abgeschlossen wurde. Damit enden auch fast die Gemeinsamkeiten.

Verträge, die VOR dem 1.09.2018 abgeschlossen wurden

Verträge, die vor dem 1. September 2018 abgeschlossen wurden, dürfen einmal verlängert werden.

Die Absicht der Verlängerung kann der Vermieter dem Mieter mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags per Einschreiben schicken oder er sieht im Mietvertrag eine Verlängerungsklausel vor. Bei einer Verlängerungsklausel wird der Vertrag um die in der Klausel bestimmte Zeit verlängert. Ein Vertrag mit einer Dauer von einem Jahr, der um ein weiteres Jahr verlängert wird, ist nach den zwei Jahren automatisch ein 9-Jahresmietvertrag. Eine zweite Verlängerung innerhalb eines Kurzzeitmietvertrags ist nicht möglich.

Wird der Kurzzeitmietvertrag zu einem 9-Jahresvertrag, so gilt als Anfangsdatum das Datum, an dem der ursprüngliche Mietvertrag in Kraft trat.

Kündigung:

  • Ein Kurzzeitmietvertrag kann weder vom Vermieter noch vom Mieter vorzeitig gekündigt werden.
  • Eine vorzeitige Kündigung ist nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Dies muss aus rechtlichen Gründen schriftlich dokumentiert werden.
  • Ein Kurzzeitmietvertrag wird nicht automatisch beendet: Er muss mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Verträge, die NACH dem 01.09.2018 abgeschlossen wurden

Verträge, die nach dem 1. September 2018 abgeschlossen wurden, dürfen 2 mal verlängert werden, ohne dass sie die Gesamtdauer von 3 Jahren überschreiten.

Auch hier kann der Vermieter dem Mieter mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags die Absicht der Verlängerung per Einschreiben schicken oder er sieht eine Verlängerungsklausel vor. Bei einer Verlängerungsklausel wird der Vertrag um die in der Klausel bestimmte Zeit verlängert.

Wird der Kurzzeitmietvertrag zu einem 9-Jahresvertrag, so gilt als Anfangsdatum das Datum, an dem der ursprüngliche Mietvertrag in Kraft trat.

Vorzeitige Kündigung durch den Mieter:

  • Der Kurzzeitmietvertrag kann jederzeit vom Mieter beendet werden.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
  • Eine Monatsmiete gilt als Entschädigung für die vorzeitige Kündigung

Vorzeitige Kündigung durch den Vermieter:

  • Der Vermieter hat die Möglichkeit, den Kurzzeitmietvertrag wegen Eigenbedarf vorzeitig nach Ablauf des 1. Jahres zu kündigen.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
  • Eine Monatsmiete gilt als Entschädigung für die vorzeitige Kündigung

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