Es ist schnell passiert: Sie haben vergessen, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen und schon flattert eine Mahnung ins Haus und damit werden dann auch Mahngebühren fällig. Das ist sehr ärgerlich. Aber jetzt hat es da eine Änderung gegeben. Die VSZ erklärt, wann Mahngebühren gefordert werden dürfen und in welcher Höhe.
Durch ein am 1. September 2023 in Kraft getretenes Gesetz werden Verbraucher, die mit ihren Zahlungen in Verzug sind, nun besser geschützt.
Das neue Gesetz betrifft alle Schulden gegenüber einem Unternehmen unabhängig vom Grund für den Zahlungsverzug. Es ist also egal, ob der Verbraucher vergessen hat zu bezahlen, die Rechnung nicht erhalten hat, einen Zahlungsaufschub wünscht, …. Betroffen sind alle Schulden: unbezahlte Rechnungen von Unternehmen, Fahrscheine, Krankenhausrechnungen usw.
Diese neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. September 2023 geschlossen werden. Das bedeutet, wenn ein Vertrag (z. B. ein Kaufvertrag) im Juli abgeschlossen wurde, die Rechnung aber erst Mitte September datiert ist, so gelten die neuen Regeln noch nicht. Ab dem 1. Dezember sind diese Regeln jedoch für alle Verträge gültig, ganz gleich, wann sie abgeschlossen wurden.
Kostenlose erste Mahnung
Bisher konnte es manchmal teuer werden, wenn die Rechnung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt wurde und die AGB für diesen Fall eine Entschädigung vorsahen. Ein einfaches Versäumnis konnte also einen höheren Rechnungsbetrag zur Folge haben.
Jetzt aber muss eine erste Mahnung kostenlos sein. Die Mahnung kann per Post oder auch auf elektronischem Weg zugestellt werden. Danach hat der Verbraucher 14 Kalendertage Zeit, um seine Schuld zu begleichen. Während dieser 14 Tage können nämlich keine Gebühren, Entschädigungen oder Zinsen gefordert werden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen (z. B. Energie- oder Telefonverträge), in denen vorgesehen ist, dass nur Mahnungen für die Nichtzahlung von drei Rechnungen innerhalb eines Kalenderjahres kostenfrei sind. Die Kosten für weitere Mahnungen dürfen 7,50 Euro (+ Postgebühren) nicht überschreiten.
Achtung:
Die 14-tägige Frist beginnt am dritten Werktag nach dem Postversand.
Bei elektronischem Versand beginnt die Frist am Kalendertag nach dem Versand der Mahnung.
Verpflichtende Angaben
Diese erste Mahnung darf nicht nur keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie muss darüber hinaus auch noch folgende Angaben enthalten:
- den noch ausstehenden Hauptschuldbetrag und die Höhe der Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen gefordert wird;
- den Namen, die Bezeichnung und die Identifikationsnummer des Gläubigerunternehmens (bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen – Banque Carrefour des entreprises);
- die genaue Beschreibung (eine Referenz- oder Rechnungsnummer reicht nicht aus) des Produkts, das die Schuld begründet hat, und das Fälligkeitsdatum der Schuld;
- die Frist, innerhalb derer die Schuld beglichen werden muss, bevor eine Entschädigung gefordert werden kann.
Auf diese Weise erhält der Verbraucher die notwendigen Informationen, um seine Schuld zu identifizieren, sie zu bezahlen oder eventuell zu bestreiten.
Höchstbeträge für Entschädigungen
Zahlt der Verbraucher nicht innerhalb der 14-tägigen Frist, kann von ihm eine Entschädigung gefordert werden, vorausgesetzt, dass die oben beschriebenen Formalitäten eingehalten wurden und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens eine Entschädigung für diesen Fall vorsehen.
Die Entschädigung ist meist ein Pauschalbetrag, mit dem das Unternehmen für die Kosten entschädigt werden soll, die ihm bei der Eintreibung seiner Forderung und für den erlittenen Zahlungsverzug entstehen. Die Höhe dieser Entschädigung ist gesetzlich begrenzt. Bei Schulden von bis zu 150 Euro beträgt sie maximal 20 Euro. Bei Schulden zwischen 150,01 und 500 Euro darf sie die Summe von 30 Euro zuzüglich 10 % des geschuldeten Betrags in derselben Tranche nicht überschreiten.
Beispiel: Bei einer Schuld von 250 Euro darf die Entschädigung nicht mehr als 40 Euro betragen (= 30 Euro + 10 % von 100 Euro (250 Euro – 150 Euro)).
Bei Schulden über 500 Euro schließlich beträgt die Entschädigung maximal 65 Euro zuzüglich 5 % auf den Betrag über 500 Euro und darf 2.000 Euro nicht übersteigen.
Beispiel: Bei einer Schuld von 1.000 Euro beträgt die Pauschalentschädigung beispielsweise maximal 90 Euro (= 65 Euro + 5 % von 500 Euro (1.000 Euro – 500 Euro)).
Anfechtung
Wenn Sie mit dem Betrag, der von Ihnen gefordert wird, nicht einverstanden sind, muss das Unternehmen Ihnen auf Anfrage unverzüglich alle Belege für die Schuld und alle Informationen darüber, wie Sie die Schuld anfechten können, zur Verfügung stellen.
Die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften wird von der Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion überwacht. Sie können ihr illegale oder unfaire Geschäftspraktiken melden, indem Sie sich an die Online-Kontaktstelle wenden: https://pointdecontact.belgique.be/meldpunt/de/wilkommen.