März 23 2022
Zeitung mit Wohnungsanzeigen

Mietnebenkosten in Anzeigen und Verträgen

In den vergangenen Wochen wurde erläutert, was Mietnebenkosten sind und wie eine Abrechnung auszusehen hat. In ihrem letzten Artikel erklärt Ihnen die VSZ, wie die Mietnebenkosten in Anzeigen und Verträgen aufgezählt werden sollten und was es beim Immobiliensteuervorabzug zu beachten gibt.

Oft sind Wohnungsgröße und tolle Aussicht wichtiger als die Nebenkosten. Damit der Mieter aber trotzdem darüber informiert ist, welche Nebenkosten auf ihn zukommen könnten, müssen einige Angaben verpflichtend im Mietvertrag und in der Mietanzeige gemacht werden. 

 

Am Anfang steht immer die Mietanzeige 

Um einen Mieter zu finden, muss der Vermieter ein Inserat oder eine Anzeige schalten. Neben den üblichen Informationen wie Größe der Wohnung und Anzahl der Zimmer muss die Anzeige aber auch Angaben zu den Nebenkosten enthalten, und zwar:

  • Ob die Nebenkosten (privaten oder gemeinschaftlichen) durch Vorauszahlungen oder Pauschalen abgerechnet werden;
  • den zu erwartenden Betrag bei den gemeinschaftlichen Nebenkosten;
  • den Betrag der privaten Nebenkosten, wenn es Pauschalen sind.

Diese Angaben gelten sowohl für die Zeitungsannonce, die Anzeige im Internet als auch für das Hinweisschild „zu vermieten“. Sind sie nicht enthalten, kann die Gemeinde ein Bußgeld zwischen 50 und 200 € erheben.

 

Der Mietvertrag 

Auch im Mietvertrag steht der Vermieter in der Pflicht seinen zukünftigen Mieter in allen Punkten zu informieren. Es ist auch wichtig, dass der Vertrag ausführliche Angaben enthält. Wenn beispielsweise keine eigenen Zähler vorhanden sind, muss der Mietvertrag detaillierte Informationen zu der Verteilung der Nebenkosten angeben.

Im Mietvertrag müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Art der privaten und gemeinschaftlichen Nebenkosten: Pauschale oder Vorauszahlung, z. B. Strom- und Wasserverbrauch durch Vorauszahlungen;
  • der Betrag der gemeinschaftlichen Nebenkosten; 
  • der Betrag der privaten Nebenkosten, wenn es sich um Pauschalen handelt;
  • den Verteilerschlüssel;
  • die Angabe, ob individuelle oder gemeinschaftliche Zähler vorhanden sind. 
  • Außerdem muss er das Datum des letzten Energieausweises sowie die Energieeinstufung, die der Wohnung gegeben wurde, angeben

Besonders wichtig: Diese Informationen muss der Vermieter dem Mieter vor Vertragsunterzeichnung liefern! Die VSZ verfügt über eine sehr gute Vorlage eines Mietvertrags, der gegen einen geringen Aufpreis von 2,50 € angefordert werden kann.

 

Der Immobiliensteuervorabzug

Das wichtigste vorweg: Der Immobiliensteuervorabzug (auch Kataster genannt) muss vom Vermieter gezahlt werden. Er darf nicht in der Mietnebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Im Vertrag darf dies nicht anders geregelt werden! Hat ein Mieter den Immobiliensteuervorabzug dennoch gezahlt, kann er die Beträge der letzten 5 Jahre vom Vermieter zurückfordern. 

Je nachdem, wer das Mietobjekt bewohnt, kann eine Ermäßigung auf den Immobiliensteuervorabzug angefragt werden. Die Ermäßigung kann angefordert werden, wenn der Bewohner ein Kriegsinvalide ist oder mindestens zwei Kinder zu Lasten hat oder aber auch eine Person mit Behinderung ist / zu Lasten hat. Die Ermäßigung steht dem Mieter zu. Auf den ersten Blick verwirrend, da der Vermieter den Immobiliensteuervorabzug bezahlen muss. 

Aber der Vermieter erhält einen Steuerbescheid, auf dem der ermäßigte Betrag abgezogen wurde. Er muss also weniger an den Staat zahlen. Daher darf der Mieter diesen Betrag von der Miete abziehen. Zu diesem Zweck erhält er ein Schreiben des Steueramts, welches ihm den Betrag mitteilt, den er abziehen darf. Am Schluss bezahlt der Mieter weniger Miete und für den Vermieter gibt es keine Verluste, da es ja zu einem finanziellen Ausgleich kommt.

Der Antrag kann vom Mieter oder Vermieter eingereicht werden. Rückwirkend kann die Ermäßigung für fünf Jahre beantragt werden. Dazu muss ein Antragsformular ausgefüllt und per Post oder E-Mail an die zuständige Dienststelle geschickt werden. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist es folgende Adresse:

ÖDW Steuerwesen
Hütte 79
4700 EUPEN
087/39 11 70
Steuerfisc.eupen@spw.wallonie.be

Das Antragsformular ist auf der Website www.wallonie.be erhältlich. 

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