Jeder Mietvertrag muss beim Amt für Rechtssicherheit registriert werden. Worauf man achten muss, sagt Ihnen die Verbraucherschutzzentrale.
Seit dem 1. September 2018 ist die Reform des Mietrechts in der Wallonischen Region in Kraft. Darunter fällt auch die Registrierung des Mietvertrags.
Sinn und Zweck ist, dass der Mietvertrag durch die Registrierung ein so genanntes „sicheres“ Datum erhält und nicht mehr angezweifelt werden kann, dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt existierte. Nach der Registrierung kann der Mietvertrag über das Online-Portal MyRent des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eingesehen werden: https://finanzen.belgium.be/de/E-services/myrent
Ist die Registrierung Pflicht?
Ja. Ein Wohnmietvertrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Unterschrift des Vertrags vom Vermieter registriert werden. Lässt er den Vertrag später registrieren, muss er eine Gebühr von 25 Euro entrichten.
Auch die Bestandsaufnahme (ehemals Ortsbefund) muss registriert werden. Diese darf aber nachgereicht werden.
Was geschieht, wenn der Mietvertrag nicht registriert wird?
1. Fristlose Kündigung des Vertrags durch den Mieter
Der Mieter kann einen nicht registrierten Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Entschädigung kündigen, wenn ALLE nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Mietvertrag bezieht sich auf einen Hauptwohnsitz,
- eine Frist von 2 Monaten muss seit dem Vertragsabschluss vergangen sein,
- der Mieter hat den Vermieter per Einschreiben aufgefordert den Mietvertrag zu registrieren,
- eine Frist von 1 Monat muss seit dem Einschreiben vergangen sein, ohne dass der Vermieter den Mietvertrag hat registrieren lassen.
Die Dauer des Mietvertrags spielt keine Rolle. Der Mieter hat die Möglichkeit über MyRent nachzufragen, ob sein Mietvertrag registriert ist. Der Vermieter könnte ihn ja registriert haben, ohne seinem Mieter Bescheid zu geben.
2. Keine Mieterhöhung
Der Mietpreis darf nicht nach oben angepasst werden. Dies gilt nur für Mietverträge für einen Hauptaufenthaltsort.
3. Weniger Schutz beim Verkauf der Wohnung
Bei einem Verkauf der Wohnung oder des Hauses ist der Mieter weniger geschützt. Der neue Eigentümer muss den Mietvertrag zwar übernehmen, aber er kann dem Mieter mit einer kürzeren Frist kündigen.
Bei Bedarf kann der Mieter den Mietvertrag selbst registrieren lassen.
Wie kann ich den Mietvertrag registrieren lassen?
Es gibt seit dem 01.08.2020 nur zwei Möglichkeiten:
- Internet: Über die Internetanwendung MyRent (https://finanzen.belgium.be/de/E-services/myrent). Dafür stehen dem Verbraucher verschiedene digitale Möglichkeiten zur Auswahl. Achtung: Die Fassung des Betriebssystems Windows XP wird nicht mehr aktualisiert. Demzufolge können Sie MyRent nicht benutzen, wenn Sie dieses Betriebssystem noch auf Ihrem PC haben.
- Post: Der Nutzer muss das Contactcenter des FÖD Finanzen (02 572 57 57) anrufen oder eine E-Mail (rzsj.amt.eupen@minfin.fed.be) senden, um die nötigen Begleitformulare zu erhalten. Es muss mitgeteilt werden, um welche Art Vertrag es sich handelt: Mietvertrag mit oder ohne Ortsbefund; nachträglich zu registrierender Ortsbefund zu einem früheren Mietvertrag; Anhang zu einem Mietvertrag; Vertrag zur Untervermietung; Abtretung eines Mietvertrags; Kündigung eines Mietvertrags (wenn gewünscht). Dann füllt man das Formular aus, fügt eine Kopie des Dokuments (Mietvertrag oder Anhang, …) bei und schickt beides das Scanningcenter FÖD Finanzen. Die Adresse befindet sich auf den Unterlagen, der Umschlag muss ausreichend frankiert werden.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. August 2020 sind die Ämter für Rechtssicherheit, ehemalig Registrierungsämter, nicht mehr befugt, die Registrierung der Mietverträge selbst vorzunehmen. Diese werden seit dem 01.08.2020 im Scanning Center des FÖD Finanzen in Namur registriert.