In den Verträgen, die vor dem 18.05.2007 abgeschlossen wurden, konnten Mieter und Vermieter frei darüber verfügen, wer für welche Reparaturen zuständig ist.
Bei Verträgen, die nach diesem Stichtag unterschrieben wurden, gilt als Faustregel: Der Mieter übernimmt den Unterhalt der Wohnung und kleine Reparaturen, sowie die Reparatur der Schäden, die er selbst verursacht hat. Der Vermieter kommt für alle großen Reparaturarbeiten auf. Dazu gehören Reparaturen am Dach, an der sanitären Anlage oder das Ersetzen einer mangelhaften Elektroinstallation. Außerdem ist der Vermieter verantwortlich für die Reparatur von Schäden, die durch Verschleiß, normale Abnutzung oder durch höhere Gewalt entstanden sind. Dazu zählen Sturmschäden, das Ersetzen eines abgenutzten Teppichs, etc. Auch das Streichen von Wänden nach neun Jahren wird als normale Abnutzung betrachtet.
Die gleiche Regelung gilt zudem für ältere Verträge, in denen die Zuständigkeiten nicht klar definiert sind, oder für mündliche Verträge.
Hat ein Mieter durch Fehlverhalten den Schaden verursacht oder verschlimmert, muss der Vermieter nicht dafür aufkommen. So muss zum Beispiel ein Loch im Dach so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Tut der Mieter dies nicht, kann er für alle Folgeschäden, die durch eintretendes Wasser entstehen, verantwortlich gemacht werden. Am besten teilt der Mieter die Schäden per Einschreiben mit. So kann er beweisen, dass er seiner Benachrichtigungspflicht nachgekommen ist.
Was aber, wenn der Vermieter auf das Schreiben nicht reagiert? Das Gesetz erlaubt es dem Mieter nicht, die Arbeiten an Stelle des Vermieters auszuführen und die Kosten anschließend von der Miete abzuziehen. Auch eine Mietminderung, um den Vermieter unter Druck zu setzen, ist nicht erlaubt. Werden sich Mieter und Vermieter nicht einig, läuft es auf einen Gerichtstermin hinaus.
Nur in dringenden Fällen und wenn der Vermieter nicht zu erreichen ist, darf der Mieter selbst aktiv werden. Als Beispiel kann ein Wasserrohrbruch angeführt werden. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur in Auftrag geben. Es muss aber darauf geachtet werden, dass nur die dringend erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden.