Jedes Jahr im Februar findet der Safer Internet Day statt, der Aktionstag zur Sicherheit im Internet. Die Verbraucherschutzzentrale nimmt dies zum Anlass, um auf ein Recht hinzuweisen, das jedem Bürger in der EU zusteht: Das Recht auf Vergessenwerden.
Jeder hat sich schon einmal selbst gegoogelt und viele Menschen sind sehr überrascht, was dann als Suchergebnisse herauskommt: alte Blogeinträge aus der Schulzeit, Partyfotos oder auch die eigene Adresse und Telefonnummer auf Facebook. Ob es sich nun um Jugendsünden oder auch einfach um ein Versehen handelt, das Netz vergisst bekanntlich nichts.
Egal wo wir uns im Web bewegen, wir hinterlassen Spuren und diese können auch von anderen Menschen eingesehen werden. Früher verschwand man einfach nach einiger Zeit aus dem kollektiven Gedächtnis. In der heutigen digitalen Zeit jedoch sorgen Suchmaschinen dafür, dass jede Information klassiert und dadurch auch schnell wieder auffindbar wird. In einigen Fällen kann dies erhebliche Nachteile mit sich bringen, z. B. wenn Sie sich für eine neue Stelle bewerben möchten.
Wie kann ich mich dagegen wehren?
Seit 2018 ist das Recht auf Vergessen im DSGVO (die EU-Datenschutz-Grundverordnung) verankert. Seitdem kann jeder EU-Bürger 2 Rechte geltend machen:
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- Das Recht des Vergessenwerdens: Die Betreiber einer Website können von Betroffenen gebeten werden, Infos herauszunehmen. Sie müssen dann den Beitrag oder das Foto löschen.
- Das Recht auf Auslistung: Sie können eine Suchmaschine auffordern, dass der eigene Name in den Suchergebnissen nicht mehr aufgelistet wird. Am Beitrag selbst ändert sich nichts. Er wird nur nicht mehr angezeigt, wenn man seinen Namen googelt. Er ist dadurch für eine breite Öffentlichkeit nicht mehr so einfach auffindbar. Durch ein anderes Suchwort könnte man aber trotzdem auf den Beitrag kommen.
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Um ein Maximum an Sicherheit zu gewährleisten, sollten Anfragen an die Suchmaschinen und an den Betreiber der Website gestellt werden.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Webseite datenschutz.org, dort finden Sie eine breite Menge an klar erläuterten Artikeln zum Thema Datenschutz.
Es gibt aber auch Grenzen
Diese Rechte sind bei weitem nicht unantastbar, denn sie können in ein weiteres Grundrecht des Menschen eingreifen: das Recht auf Meinungsfreiheit. Dadurch muss sich jede Anfrage auf Löschung oder Auslistung auf einen legitimen Grund berufen (z. B.: falsche oder veraltete Informationen, Rufschädigung oder Missachtung Ihres Privatlebens).
Die Betreiber der Website wie auch der Suchmaschine sind in der Verantwortung, jeden Antrag ordnungsgemäß zu analysieren und dementsprechend zu handeln. Die endgültige Entscheidung liegt aber bei den Betreibern. Wenn z. B. Google sich entscheidet, Ihre Anfrage zu “klassieren”, dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit vor Gericht zu ziehen.
Wenn dieser Fall eintreffen würde, dann sollten Sie nicht aufgeben. In einem Fall aus dem Jahr 2020 wurde Google zu einem Bußgeld von 600.000 € verurteilt, da ein Antrag einer Person von Google abgelehnt wurde. Hierbei handelte es sich allerdings um einen Zeitungsartikel, der für die betroffene Person rufschädigend war. Für diesen Fall hat es sich gelohnt hartnäckig zu bleiben.
Quelle: Test-Achats
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