Nach der tragischen Hochwasserkatastrophe in der Provinz Lüttich, haben viele Menschen ihre Wohnung verloren. Darunter sind auch Mieter, deren Mietwohnung teilweise oder sogar ganz zerstört wurde. Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, worauf jetzt zu achten ist.
Nach dem ersten Schock stellt sich für so manchen die Frage: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter?
Bei dieser Hochwasserkatastrophe geht es zunächst einmal um „höhere Gewalt“. Das Gesetz definiert höhere Gewalt als ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Mieter und auch Vermieter können daher unter diesen Bedingungen, Schäden am Mietobjekt nicht vermeiden. Allerdings besitzt der Vermieter eine Grundverpflichtung, dass er dem Mieter gegenüber, eine volle Nutzung des Mietobjekts zu gewährleisten hat. Laut Art. 7, §3 des Mietgesetztes heißt es: „Der Vermieter hat dem Mieter die ungestörte Nutzung des Mietobjekts zu gewährleisten“.
Was die Mietwohnung betrifft, so kommen drei verschiedene Möglichkeiten in Betracht:
- Vollständige Zerstörung der Mietwohnung
Ist die Mietwohnung vollständig zerstört, dann ist der Fall für beide Parteien ziemlich klar: Der Mietvertrag ist aufgelöst. In diesem Falle muss der Mieter auch keine Kündigung mehr einreichen. Er kann die Zahlung der Mieter sofort einstellen und sogar jene Tage geltend machen, die er im Juli schon gezahlt hat.
Der Mieter sollte allerdings daran denken, seine Verträge mit dem Energieanbieter oder auch mit der Wassergesellschaft zu kündigen, da er sowieso eine neue Wohnung braucht.
- Die Mietwohnung ist teilweise zerstört
Angenommen, es sind vereinzelte Zimmer zerstört, wie zum Beispiel Wohn- und ein Schlafzimmer, die Wohnung bleibt aber noch bewohnbar. Dann hat der Mieter die Möglichkeit entweder eine Mietminderung zu beantragen oder den Mietvertrag aufzulösen, wenn der Zustand der Wohnung den Aufenthalt nicht mehr möglich macht.
Bei einer Mietminderung muss der Mieter eine Einigung über die Höhe der Mietminderung mit dem Vermieter erzielen. Die Mietminderung richtet sich danach, welche Wohnräume noch benutzt werden können und welche nicht. Diese Einigung sollte am besten schriftlich verfasst werden.
Ist keine Einigung über eine Mietminderung möglich, dann muss der Friedensrichter entscheiden. Dieses Verfahren kann allerdings sehr viel Zeit in Anspruch nehmen.
Den Mietvertrag aufzulösen heißt, keine Miete mehr zu zahlen.
- Ich habe als Mieter keinen Strom und kein Wasser
Die Mietwohnung kann zwar noch in einem guten Zustand sein, sollte aber kein Strom und kein Wasser zur Verfügung stehen, dann nützt das den Bewohnern nicht viel. Hier hat der Mieter wiederum die Möglichkeit den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder aber eine Aussetzung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Das bedeutet zum Beispiel, dass der Vermieter die Herstellung der Energie- und Trinkwasserversorgung in einer befristeten Zeitspanne in Aussicht stellt (Beispiel: 2 bis 3 Wochen). Während der Aussetzung des Mietverhältnisses wird keine Miete gezahlt.
Kommt es auch hier zu keiner Einigung, kann der Friedensrichter entscheiden.
Unser Tipp:
- Den Versicherungsexperten fragen, ob er die Wohnung als „unbewohnbar“ erklären kann, wenn die Umstände es erfordern.
- Dies am besten schriftlich.
- Wer die Mietwohnung verlassen muss, weil sie komplett zerstört worden ist, sollte darauf achten, laufende Verträge zu kündigen (Strom, Gas, Wasser, …).
Bildquellen:
- Wohnung steht unter Wasser: Stock Adobe Photos