Juli 14 2020

Was tun, wenn der Flug ausfällt?

Viele Flugreisende fragen sich: „Flugausfall? Corona? Entschädigung?”. Verbraucher haben weiterhin Anrecht auf Erstattung. Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Die sogenannte „Fluggastrechte-Verordnung“ (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt nach wie vor für alle. Passagiere können wählen: entweder Rückerstattung oder Gutschein. Allerdings darf die Fluggesellschaft den Gutschein nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verbrauchers ausstellen. Mit anderen Worten: Ein Unternehmen kann einen Gutschein anbieten, aber die Entscheidung trifft der Passagier.

Wie muss ich vorgehen, um meine Rückerstattung zu bekommen?

Kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft und fordern Sie die Rückerstattung. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen hält eine Liste mit Kontaktadressen bereit:

https://mobilit.belgium.be/sites/default/files/DGLV/contact_airlines.pdf

Haben Sie den Flug nicht direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht, sondern über eine Website oder eine Reiseagentur, müssen Sie die Rückerstattung über diese anfragen. Bietet die Reiseagentur oder die Website Ihnen nur einen Gutschein an, wenden Sie sich zusätzlich an die Fluggesellschaft.

Was mache ich, wenn die Fluggesellschaft nicht reagiert?

Reagiert die Fluggesellschaft nicht, können Sie eine Beschwerde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen einreichen. Er ist für die Wahrung der europäischen Fluggastrechte in folgenden Fällen zuständig:

Haben Sie Ihren Flug nicht bei einem belgischen Unternehmen, sondern in einem anderen Land der Europäischen Union gebucht, ist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) zuständig für Ihre Beschwerde: https://www.cecbelgique.be/

Dies trifft auch dann zu, wenn Sie ihren Flug online bspw. direkt bei Ryanair (oder einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in Belgien hat) gebucht haben. In diesem Falle ist das belgische EVZ zuständig.

 

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